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Friedhofsordnung

der Katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius

48431 Rheine

-Friedhof Königsesch-

I. Allgemeines

1. Der Friedhof "Königsesch" ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius in Rheine (can. 1240 CIC).

2. Die Verwaltung des Friedhofes obliegt dem Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius. Die laufenden Geschäfte werden durch Beauftragte der Kirchengemeinde und die Zentralrendantur Rheine wahrgenommen. Der Kirchenvorstand bestellt einen Friedhofsausschuss, der alle obliegenden Angelegenheiten, die sich aus der Führung und Unterhaltung des Friedhofes ergeben, regelt und dem Kirchenvorstand verantwortlich ist.

3. Der Friedhof Königsesch dient der Bestattung der verstorbenen Mitglieder der Katholischen .Kirchengemeinden in Rheine links der Ems, außer Elte, Mesum und Hauenhorst. Andere Verstorbene können auf dem Friedhof mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und nach deren Anweisung beigesetzt werden.

4. Der ganze Friedhof, Teile desselben oder einzelne Grabstätten können aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Kirchenvorstandes der Benutzung entzogen werden. Dabei ist § 3 des Best G NRW zu beachten. Der Beschluss ist in geeigneter Weise ­mindestens 6 Monate vor Inkrafttreten – bekannt zu geben. Beschluss und Bekanntgabe bewirken die Löschung der Nutzungs-und Bestattungsrechte.

II. Grabstätten

1. Für die Grabstätten besteht folgende Einteilung:

a) Reihengräber auf besonderen Grabfeldern, die wie folgt unterteilt sind: a) Reihengräber für Kinder unter 6 Jahre, b) Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre c) Urnen Reihengräber d) Rasenreihengräber sind für Erdbestattungen bestimmte Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeiten und werden der Reihe nach belegt. Die Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Fläche des Grabes beträgt in der Länge 2,50 m und in der Breite 1,25 m. Auf alle Rasenreihengräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung Grabplatten

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gelegt, die den Namen des Verstorbenen sowie das Geburtsdatum und das Sterbedatum enthalten. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen Grabmale, Einfassungen etc. sind nicht zulässig. Ansonsten gelten die Regelungen der Friedhofsordnung. Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann 2 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc, entfernen. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum des Friedhofes über. Das Abräumen von Rasenreihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gegeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

b) Wahlgrabstätten;

a)         Wahlgrabstätten werden aus mindestens zwei Grabstellen mit gleichlaufender Nutzungszeit entsprechend der Friedhofsplanung eingerichtet. Die Bereitstellung kann nur im Falle einer anstehenden Beisetzung oder Umbettung erfolgen. Nutzungs-und Bestattungsrechte entstehen erst nach Zahlung der durch die Gebührenordnung festgesetzten Gebühren. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird dann ein Grabschein ausgehändigt.

b)         Urnen-Wahlgrabstätten, entsprechend der Friedhofsplanung.

c)         Grabfeld für Urnengräber ohne Denkmal Rasen-Doppelgrabstätten sind für Erdbestattungen bestimmte Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeiten und werden aus mindestens zwei Grabstellen mit gleichlaufender Nutzungszeit entsprechend der Friedhofsplanung eingerichtet. Die Fläche der Rasen-Doppelgrabstätten beträgt in der Länge 2,50 m und in der Breite 2,50 m. Auf alle Rasen-Doppelgrabstätten werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung Grabplatten gelegt, die den Namen des Verstorbenen sowie das Geburtsdatum und das Sterbedatum enthalten. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen etc. sind nicht zulässig. Ansonsten gelten die Regelungen der Friedhofsordnung. Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann 2 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc, entfernen. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum des Friedhofes über. Das Abräumen von Rasen- Doppelgrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gegeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Bei Versterben eines Ehegatten geht das Nutzungsrecht in vollem Umfange auf den überlebenden Ehegatten über. Verstirbt auch dieser, so geht das Nutzungsrecht auf das Kind über, welches im Besitz des Grabscheines ist. Sind Kinder nicht vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die Geschwister bzw. deren Kinder der verstorbenen Nutzungsberechtigten über, die im Besitz des Grabscheines sind. In Wahlgrabstätten können nur die Erwerber und ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder Eltern, Geschwister, Groß- und Schwiegereltern und Enkelkinder) beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

3          Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. Das Nutzungs-und Belegungsrecht wird für eine befristete Zeit (siehe Ziffer II. Nr.4) erteilt. Für die Unterhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Jede Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach der ersten Belegung in einer würdigen Weise gärtnerisch angelegt werden. Danach sind die Grabstätten mindestens zwei mal im Jahr und zwar Anfang Mai und zum 1. November in Ordnung zu bringen. Bei Missachtung dieser Vorschrift ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, entsprechend Ziffer II. Nr. 8 b zu verfahren. Die Friedhofsverwaltung ist außerdem berechtigt, bei Grabstätten, in denen Verstorbene beigesetzt sind und die gesetzliche Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Pflege durchführen zu lassen.

4          Die Ruhefristen für Urnen und Erdbestattungen betragen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 25 Jahre, bei Verstorbenen nach Vollendung des 6. Lebensjahres 30 Jahre. Das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten beträgt beim Ersterwerb grundsätzlich 40 Jahre, durch besondere Vereinbarung kann es auf 30 Jahre (gesetzliche Ruhefrist) verkürzt werden. Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Kirchengemeinde gegen Zahlung der in der Gebührenordnung festgesetzten Gebühr verlängert werden. Der Berechtigte ist verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Soll eine Beisetzung in einem Wahlgrab stattfinden, wobei die dann einzuhaltende gesetzliche Ruhefrist das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte übersteigt, ist für das gesamte Wahlgrab mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung festgesetzten Verlängerungsgebühr zu beantragen.

5          Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen alten Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten (Gruften oder Mehrfachgräber) bleiben in ihrer Nutzungszeit unberührt. Alle Grabstätten können nach Ablauf der Nutzungsrechte und der Ruhefristen -bei Wahlgrabstätten nach schriftlicher, Benachrichtigung -von der Friedhofverwaltung eingezogen, eingeebnet und neu belegt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Die Grabmale, Einfassungen, Bäume und Sträucher sind von den bis dahin Nutzungsberechtigten innerhalb einer gesetzten Frist nach Aufforderung zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Entfernung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten vorzunehmen.

6          Für die öffentlich gepflegten Kriegsgräber ist das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. Juli 1965 (BGBl.  I S.589) zu beachten.

7          Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so haftet die Kirchengemeinde für eventuelle Schäden nicht.

8          Rechte an Grabstätten -sowohl Reihen-als auch Wahlgrabstätten -erlöschen vor Ablauf der Zeitdauer des Nutzungsrechtes, wenn

a) Ziffer I. Nr. 4 dieser Friedhofsordnung zur Anwendung kommen muss, b) Ziffer II .Nr. 3 unbeachtet bleibt.

Bei Wahlgräbern endet das Nutzungsrecht auch vor Ablauf der Nutzungszeit, wenn Abkömmlinge der dort Beigesetzten nicht mehr vorhanden sind und die Ruhefrist nach der letzten Beisetzung abgelaufen ist.

Im Falle von Ziffer. II. Nr.8 b) hat vorher eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung durch die Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt die Aufstellung eines Schildes mit der Aufforderung zur Meldung bei der Friedhofsverwaltung. Nach Ablauf einer gestellten und angemessenen Frist kann die Grabstätte eingezogen und anderweitig verwandt werden. Rechte auf Entschädigung bei Einzug der Grabstätten auf Grund von Ziffer II Nr.8 b) können nicht geltend gemacht werden. Bei Einziehung von Grabstätten im Falle von Ziffer Il. Nr.8 a) entscheidet auf Antrag der Kirchenvorstand über eine evtl. Entschädigung und deren Höhe. Werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten ganz oder zum Teil freiwillig aufgegeben, kann keine Entschädigung verlangt werden.

9.         Für Beisetzungen auf Übertiefe besteht auf dem Friedhof keine behördliche Genehmigung.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

1.         Anstehende Beerdigungen sind unter Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde beim Pfarramt und der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Erstellung des Grabes muss eine Frist von mindestens 48 Werktagsstunden verbleiben. Vor einer anstehenden Beerdigung in einer Wahlgrabstätte ist mit der Friedhofsverwaltung ein Ortstermin wahrzunehmen und die Nutzungsberechtigung durch Vorlage des Grabscheines (Ziffer II Nr.2 b) nachzuweisen.

2.         Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

3.         Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist hierauf bei Anmeldung der Beerdigung hinzuweisen.

4. Im Falle des Todes durch eine ansteckende Krankheit sind die besonderen ordnungsbehördlichen Verfügungen zu beachten.

5.         Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,50 m Länge und 1,25 m Breite, für Kinder unter 6 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen.

6.         Die Fläche eines Urnen-Reihengrabes beträgt 0,50 x 0,50 m, die eines Urnen-Doppelgräber (zwei Urnen) 1,00 m x 1,00 m oder entsprechend der Friedhofsplanung. In einer Wahlgrabstätte gemäß Ziffer II Nr. 2.01 können, wenn diese schon für eine Sargbestattung in Anspruch genommen wurde, auf der nicht belegten Grabstelle 1 Sargbestattung und 1 Urnenbestattung oder 2 Urnenbestattungen erfolgen.

7.         Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges hat mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m zu betragen. Zwischen den Gräberreihen muss eine Erdwand von mindestens 0,30 m verbleiben

8.         In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

9.         Eine Umbettung zwecks Beisetzung an anderer Stelle darf nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde – Best G NRW § 14 Abs. 3-und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Die notwendigen behördlichen Genehmigungen sind vorher der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Umbettungen von Reihengrab zu Reihengrab sind nicht zulässig.

10.       Bei Wiederbelegung einer Grabstätte sind nach Ablauf der Ruhefrist evtl. noch vorhandene Leichenteile, an einer anderen geeigneten Stelle des Friedhofes in angemessener Weise wieder einzubetten.  Hierbei ist Ziffer III. Nr. 7. zu beachten.

IV. Ordnungsvorschriften

  • Für den Friedhof können beschränkte Besuchszeiten festgesetzt werden. Sie sind an den Eingängen deutlich kenntlich zu machen. Bei gegebener Veranlassung kann der Friedhof für bestimmte Zeit -stunden-oder tageweise -für den allgemeinen Verkehr gesperrt werden.
  • Jeder hat sich auf Friedhöfen entsprechend der Würde des Ortes zu verhalten. Weisungen von Bediensteten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
  • Hunde sind auf dem Friedhof an kurzer Leine zu führen. Hundekot ist vom Hundeführer zu entfernen Das Mitnehmen anderer Tiere auf dem Friedhof ist nicht gestattet.
  • Insbesondere ist es nach Nr. 2 nicht gestattet, auf dem Friedhof a) zu lärmen und zu spielen b) die Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu befahren, sofern nicht eine

 

Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt ist c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten d) an Sonn-und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten zu verrichten e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der

Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern g) Einrichtungen zu beschädigen, zu verunreinigen, insbesondere Blumen, Pflanzen

oder Sträucher zu zerstören h) Trauerfeiern, -reden, Musik-oder Gesangsvorträge etc –sollen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen christlichen Werten nicht widersprechen

 

5. Gewerbliche Tätigkeiten jeder Art im gesamten Bereich des Friedhofes sind nur mit widerruflicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Zeit für diese Tätigkeiten kann beschränkt werden. Für die Zulassung zu diesen Arbeiten wird ein

Ausweis ausgestellt, der auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen ist. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofsordnung kann die Genehmigung entzogen werden.

6.         Das Aufstellen von Bänken, die der Würde des Friedhofes angemessen sind, bei oder auf Grabstätten, bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

7. Die unbefugte Nutzung der Friedhofsanlagen, das Abpflücken von Blumen und Pflanzen, das Fortnehmen von Kränzen oder Kranzteilen durch Unbefugte kann strafrechtlich verfolgt werden.

8. Abfälle sind getrennt nach organischen und somit kompostierbaren Abfällen (Blumen, Pflanzen, Strauchwerk etc.) und nach nicht wiederverwertbaren Abfällen -Kunststoff, Keramik, Glas etc.- in den entsprechend gekennzeichneten Behältern abzulegen.

 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, dürfen auf dem Friedhof nicht verwandt werden.

V. Grabmale und Einfriedigungen

  • Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Für die Erstellung, die Abnahme und jährliche Prüfung der Standsicherheit von Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“(TA Grabmal), der Deutschen Natursteinakademie, Gerbertstr, 1, 56727 Mayen, Ausgabe August 2006.
  • Grabmale, Gedenkzeichen und andere Anlagen des Grabschmuckes müssen dem christlichen und ästhetischen Empfinden entsprechen. Gute künstlerische Gestaltung und handwerksgerechte Bearbeitung des für die besonderen Zwecke als -Grabschmuck geeigneten Materials sind Voraussetzung-. Als Material darf nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Entsprechende Größenverhältnisse zur Grabstätte selbst, zu den Denkmalen der Nachbarschaft sowie richtige Einordnung in das Gesamtbild des Friedhofes sind zu beachten. Für einzelne Friedhofsteile können Vorschriften über die Maße der Denkmale erlassen werden.
  • Die nach Ziffer V. Nr. 1. erforderliche Genehmigung ist in jedem Falle rechtzeitig zu beantragen. Bestandteil eines Antrages ist die zeichnerische Darstellung der zu erstellenden Grabmalanlage mit der Angabe aller für die Anlage sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. So sind im Antrag folgende Angaben zu Bauteilen, soweit sie vorhanden sind, zu machen: Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke Sockel: Material, Höhe, Breite, Dicke Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Dicke Einfassung: Länge, Höhe, Dicke

 

Gründung:       Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z.B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Tiefe und Breite

(Grundlage: Anlage 1 zu VSG 4.7/ Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das geplante Grabmal keine christlichen Symbole aufweist und in künstlerischer Beziehung oder handwerklicher Bearbeitung nicht befriedigt bzw. Werkstoff, Form und Art der Darstellung für den Friedhof ungeeignet erscheinen. Vor Errichtung des Grabmales auf der Grabanlage ist die Genehmigung mit allen Anlagen der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Entspricht die Anlage nicht den Genehmigungsunterlagen oder wurde eine Anlage ohne Genehmigung errichtet, so kann diese auf Anordnung der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Aufstellers der Anlage entfernt werden.

  • Besondere Sorgfalt ist auf die Fundamentierung der Denkmale zu legen, damit späteres Schiefstehen oder Umfallen der Denkmale -insbesondere auch bei späteren Grabaushebungen -unbedingt vermieden wird. Für diese Maßnahme sowie für die fachmännische Verdübelung der einzelnen Teile miteinander ist der Aufsteller verantwortlich.
  • Der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle ist für jeden Schaden verantwortlich, der anderen infolge Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben entsteht. Wird die Friedhofsverwaltung bzw. die Kirchengemeinde von geschädigten Friedhofsbesuchern in Anspruch genommen, so sind die Nutzungsberechtigten sowie die Hersteller und Aufsteller von Denkmalen, die Schäden verursacht haben verpflichtet, die Kirchengemeinde freizustellen.
  • Denkmale, die nach Überprüfung durch die Friedhofsverwaltung aufgrund der „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmale) nicht mehr über eine ausreichende Standsicherheit verfügen, sind nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten neu zu fundamentieren. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach oder bei Gefahr im Verzuge werden die Denkmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt.
  • Historisch und künstlerisch wertvolle Denkmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden.

 

VI. Herstellung von gärtnerischen Grabanlagen

 

1. Bei Erstellung von gärtnerischem Schmuck auf Grabanlagen durch gewerbliche Unternehmer, hat dieser die Altbepflanzung zu entsorgen. Ebenso ist Ziffer IV. Nr.5 zu beachten.

2. Zur Bepflanzung sollen geeignete Gewächse verwendet werden. Das sind Gewächse durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Nicht zugelassen sind Bäume und stark wuchernde Sträucher. Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhofsteile Vorschriften für die Art der Bepflanzung der Grabstellen erlassen.

3. Auf der Grabstelle vorhandene Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Unter diese Bestimmung fallen nicht Gewächse unter 2 m Höhe.

4. Die Ganzabdeckung von Grabstätten mit totem Material ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere für die Wahlgrabstätten auf dem alten Teil der Friedhofes Königsesch. Auf dem neuen Teil des Friedhofes Königsesch und bei Reihengräbern kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

VII. Leichenhalle

1. Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten und die Ordnung in der Leichenhalle werden an der Leichenhalle zur Bekanntmachung ausgehängt.

VIII. Verstöße gegen die Friedhofsordnung

1. Von der Friedhofsverwaltung können Verstöße gegen die Friedhofsordnung, wie die Auflage zur Wiederherstellung des alten Zustandes, geahndet werden, sofern der Verstoß nicht andere strafrechtliche Maßnahmen notwendig macht. Die Entscheidung über die Art der Ahndung -polizeiliche Anzeige o.ä.-behält sich der Kirchenvorstand von Fall zu Fall vor.

IX. Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.

X. Schlussbestimmung

Diese Friedhofsordnung ist vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius, Rheine in seiner Sitzung am 19.12.2007 beschlossen worden. Sie tritt nach Eingang der Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat, Münster und nach Ablauf der Offenlegung in Kraft.

Gemäß Erlass des, Bischöflichen Generalvikariates, Münster vom 12.12.1974 -KA

1974, Art.338- wird die Friedhofsordnung wie folgt bekannt gemacht:

a) durch zweiwöchigen Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen

b) durch Aushang am Friedhof

c) durch eine Anzeige in der örtlichen Presse

d) in den Pfarrgemeinden Rheine links der Ems ist ein entsprechender Hinweis auf die Bekanntmachung zu geben.

Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

4. Gleichzeitig treten alle übrigren bisherigen Vorschriften außer Kraft.

48431 Rheine, den 19.12.2007

Für den Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Rheine

Vorsitzender Mitglied Mitglied